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Diversity

Diversity

Diversity/Diversität beschreibt die Vielfalt sozialer Zugehörigkeiten, z.B. aufgrund von Geschlecht, Alter, sexueller Orientierung und Identität, Nationalität, ethnischer Herkunft, Religion oder Behinderung. Der Diversityansatz zielt auf eine Wahrnehmung und Wertschätzung von Heterogenität sowie auf eine Abkehr vom Homogenitätsideal. Mit den Diversitydiskurs zeichnet sich ein Wandel der gesellschaftlichen Vorstellungswelt (symbolischen Ordnung) ab zu einer zunehmenden Anerkennung von sozialer Komplexität.

Neben einer ökonomischen Diversityorientierung (Diversity Management), die sich zur Gewinnmaximierung mit der Vielfalt der Mitarbeitenden, der Produkte sowie der Verbraucher_innen befasst, steht z.B. im Bildungssektor ein Ansatz, der sich stärker an Chancengerechtigkeit orientiert (Managing Diversity). Ihre Wurzeln hat die Diversityorientierung in der US-amerikanischen Bürgerrechtsbewegung, die im 20. Jh. gegen rassistische Benachteiligung aufgrund der Hautfarbe eintrat. Auch Paulus bemühte sich in 1. Kor 12 schon um eine Koordination der individuellen wie sozialen Vielfalt innerhalb der Gemeinde (Charismen; Gemeinde als Leib Christi).

Kritiker_innen sehen den Ansatz in der Gefahr, Gerechtigkeitsfragen ökonomischen Interessen unterzuordnen (Charta der Vielfalt, 2007) sowie Unterschiede festzuschreiben (zu essentialisieren), statt als Produkte sozialer Klassifikationsprozesse zu hinterfragen. Eine Würdigung von Vielfalt hat daher einherzugehen mit einer Analyse der Machtverhältnisse (Welche Strukturen und Leitbilder kommen welcher Gruppe zu Gute?) sowie der Einsicht, dass die Bedeutung sozialer Klassifikationen (Frau, Alter, Behinderter, Muslima), nicht statisch fest steht, sondern Unterschiede gemacht werden - bekräftigt oder auch verändert (doing diversity).

Ob die Genderkategorie ein (zentraler) Aspekt der Diversityorientierung ist oder diese umgekehrt in einem intersektionalen Genderansatz aufgeht, wird kontrovers diskutiert.

Seit 2006 gibt es in Deutschland das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), das für die Kirchen mit Ausnahmeregelungen gilt. Es kommt bei Pfarrer_innen und Kirchenbeamt_innen nicht zum Tragen. Außerdem dürfen die Kirchen bei der Beschäftigung von Personal die Religionszugehörigkeit zum Kriterium machen.

Dr. Simone Mantei


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Publikationsdatum dieser Seite: Mittwoch, 21. November 2018 17:46